Rechtliche Rahmenbedingungen
(1) BayEUG / BaySchO / GSO
Ein Betriebspraktikum gilt i. S. d. Art. 30 BayEUG als sonstige Schulveranstaltung. Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen Schulveranstaltungen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BaySchO). Die Schulleitung arbeitet dabei vertrauensvoll mit den Lehrkräften, den Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten zusammen (Art. 4 Abs. 4 BayEUG). Die Grundsätze zur Durchführung des Betriebspraktikums bedürfen der Zustimmung des Elternbeirats (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchO), die Schülermitverantwortung erhält insbesondere die Möglichkeit, Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten (Art. 62 Abs. 1 BayEUG). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BaySchO beschließt die Lehrerkonferenz über sonstige Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen. Die Durchführung eines Betriebspraktikums als sonstige Schulveranstaltung bedeutet, dass die organisatorische Gesamtverantwortung bei der Schule liegt. Sie muss grundsätzlich in der Lage sein, gestaltenden Einfluss auf das Praktikum zu nehmen und den Ablauf und die Inhalte zu kontrollieren. Die Schule genügt ihrer Aufsichtspflicht, indem sie die als Praktikumsbetrieb in Betracht kommenden Einrichtungen (insbesondere im Hinblick auf die Anleitung und Beaufsichtigung der Schüler durch geeignetes Personal) sorgfältig auswählt und ggf. stichprobenartig den Praktikumsverlauf vor Ort prüft bzw. etwaigen auftretenden Problemen sofort nachgeht. Danach richtet sich auch ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB).
Für die Zeit der Teilnahme ist nach § 21 Abs. 1 S. 2 BaySchO eine Schülerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihnen damit beauftragten Bediensteten schließen die Versicherung im Namen der Erziehungsberechtigten bzw. bei volljährigen Schülerinnen und Schülern in deren Namen ab, welche die Beiträge für die Versicherung (derzeit ca. 1,60 €) zu entrichten haben (§ 21 Abs. 1 S. 3 BaySchO). Eine private Haftpflichtversicherung genügt nicht.
Die Durchführung von Betriebspraktika in der unterrichtsfreien Zeit bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BaySchO). Die in Art. 5 Abs. 2 BayEUG verankerten Ferien dienen der Erholung der Schüler und sollen daher von schulischen Verpflichtungen freigehalten werden. Dies geht auch aus § 28 Abs. 1 S. 3 BaySchO hervor, wonach die Ferien von Hausaufgaben freizuhalten sind. Ferner regelt Art. 30 S. 5 BayEUG, dass sonstige Schulveranstaltungen in der Regel an Unterrichtstagen stattfinden. Falls sich eine Schule dennoch entscheiden sollte, ein Betriebspraktikum als schulische Veranstaltung in den Ferien anzubieten, muss sie die Vor- und Nachbereitung sowie vor allem die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler sicherstellen.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen nach § 21 Abs. 1 S. 1 BaySchO nur mit dem schriftlichen Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten an einem verpflichtenden Betriebspraktikum teilnehmen.
Verhaltenspflichten der Schülerinnen und Schüler im Praktikumsbetrieb sind in § 21 Abs. 2 BaySchO geregelt: Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung das Wohl der zu pflegenden, zu betreuenden oder zu behandelnden Personen besonders zu beachten. Sie haben ferner Stillschweigen über alle ihnen im Rahmen der Ausbildung zur Kenntnis gelangenden Tatsachen zu wahren, die der Geheimhaltung unterliegen.
(2) JArbSchG
Nach § 5 Abs. 1 JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1 JArbSchG). Das Verbot gilt nach § 5 Abs. 2 JArbSchG allerdings nicht für die Beschäftigung von Kindern im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht. Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist (§ 5 Abs. 3 JArbSchG).
Weitere Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz finden Sie in der Broschüre "Sicher starten im Praktikum, im Job oder in der Ausbildung" des Bayerisches Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, die Sie hier abrufen können.